Pixelpark AG

Investor Relations


Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Pixelpark AG zu den Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" gem. § 161 AktG in der Fassung vom 6. Juni 2008

Gemäß § 161 AktG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden.

Vorstand und Aufsichtsrat der Pixelpark AG erklären:

Die Pixelpark AG entspricht den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 06. Juni 2008 mit nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

1. Für Aufsichtsrat und Vorstand besteht eine D&O-Versicherung. Ein Selbstbehalt ist nicht vorgesehen (Kodex Ziff. 3.8. Satz 3).

2. Aktienoptionen für Vorstandsmitglieder werden nicht auf einen Vergleichsmaßstab bezogen (Kodex Ziff. 4.2.3 Absatz 3 Satz 2). Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele ist nicht ausgeschlossen (Kodex Ziff. 4.2.3 Absatz 3 Satz 4). Bei den Optionen ist ferner keine Begrenzung für außerordentliche, nicht vorhersehbare Ereignisse vorgesehen (Kodex Ziff. 4.2.3 Absatz 3 Satz 5).

3. Eine Offenlegung der Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds erfolgt nicht, da die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit am 29. Juni 2006 beschlossen hat, dass Angaben gemäß § 285 Satz 1 Nr.9 Buchstabe a, Sätze 5 bis 9 HGB und §§ 315 a Absatz 1, 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a, Sätze 5 bis 9 HGB bis einschließlich 2010 im Jahres- und Konzernabschluss unterbleiben dürfen (Kodex Ziff. 4.2.4). Ein Vergütungsbericht wird daher nicht erstellt (Kodex Ziff. 4.2.5).

4. Eine Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht (Kodex Ziff. 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 und Ziff. 5.4.1 Satz 2).

5. Aufgrund der geringen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder werden vom Aufsichtrat keine Ausschüsse gebildet (Kodex Ziff. 5.3.1 Satz 1), daher ist der Aufsichtratsvorsitzende auch nicht zugleich Vorsitzender der Ausschüsse (Kodex Ziff. 5.2. Absatz 2 Satz 1). Ein Prüfungsausschuss ist nicht eingerichtet (Kodex Ziff. 5.3.2).

6. Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz werden den Aktionären nicht bekannt gegeben (Kodex Ziff. 5.4.3 Satz 3).

7. Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte werden nicht innerhalb von 90 bzw. 45 Tagen nach Geschäftsjahresende bzw. nach Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht, da dies mit unverhältnismäßigen Kosten für die Gesellschaft verbunden wäre (Kodex Ziff. 7.1.2 Satz 4).

Berlin, im September 2008

Pixelpark AG

Für den Vorstand                   Für den Aufsichtsrat
Horst Wagner                         Wolf-Dieter Gramatke
Vorstandsvorsitzender          Aufsichtsratsvorsitzender



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