Corporate Governance Kodex
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Pixelpark AG zu den Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" gem. § 161 AktG in der Fassung vom 6. Juni 2008
Gemäß § 161 AktG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft
jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des
elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher
Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet
wurden oder werden.
Vorstand und Aufsichtsrat der Pixelpark AG erklären:
Die Pixelpark AG entspricht den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex" in der Fassung vom 06. Juni 2008 mit nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:
1. Für Aufsichtsrat und Vorstand besteht eine D&O-Versicherung. Ein Selbstbehalt ist
nicht vorgesehen (Kodex Ziff. 3.8. Satz 3).
2. Aktienoptionen für Vorstandsmitglieder werden nicht auf einen Vergleichsmaßstab bezogen
(Kodex Ziff. 4.2.3 Absatz 3 Satz 2). Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele ist nicht
ausgeschlossen (Kodex Ziff. 4.2.3 Absatz 3 Satz 4). Bei den Optionen ist ferner keine Begrenzung
für außerordentliche, nicht vorhersehbare Ereignisse vorgesehen (Kodex Ziff. 4.2.3 Absatz 3 Satz
5).
3. Eine Offenlegung der Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds erfolgt nicht, da die
Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit am 29. Juni 2006 beschlossen hat, dass Angaben gemäß § 285
Satz 1 Nr.9 Buchstabe a, Sätze 5 bis 9 HGB und §§ 315 a Absatz 1, 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a,
Sätze 5 bis 9 HGB bis einschließlich 2010 im Jahres- und Konzernabschluss unterbleiben dürfen
(Kodex Ziff. 4.2.4). Ein Vergütungsbericht wird daher nicht erstellt (Kodex Ziff. 4.2.5).
4. Eine Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht (Kodex Ziff.
5.1.2 Absatz 2 Satz 3 und Ziff. 5.4.1 Satz 2).
5. Aufgrund der geringen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder werden vom Aufsichtrat keine
Ausschüsse gebildet (Kodex Ziff. 5.3.1 Satz 1), daher ist der Aufsichtratsvorsitzende auch nicht
zugleich Vorsitzender der Ausschüsse (Kodex Ziff. 5.2. Absatz 2 Satz 1). Ein Prüfungsausschuss ist
nicht eingerichtet (Kodex Ziff. 5.3.2).
6. Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz werden den Aktionären nicht bekannt
gegeben (Kodex Ziff. 5.4.3 Satz 3).
7. Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte werden nicht innerhalb von 90 bzw. 45 Tagen
nach Geschäftsjahresende bzw. nach Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht, da dies mit
unverhältnismäßigen Kosten für die Gesellschaft verbunden wäre (Kodex Ziff. 7.1.2 Satz 4).
Berlin, im September 2008
Pixelpark AG
Für den Vorstand
Für den
Aufsichtsrat
Horst Wagner
Wolf-Dieter Gramatke
Vorstandsvorsitzender
Aufsichtsratsvorsitzender
Vorangegangene Entsprechenserklärungen zum Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex vom Mai 2006 (pdf, 20,54 KB)Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex vom Mai 2007 (pdf, 19,79 KB)
Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex vom April 2008 (pdf, 20,08 KB)